Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (�� 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (�� 24 - 41b) |
(1) 1Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne pers�nliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgef�hrt werden k�nnen; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche �bertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, m�glich ist. 2Dieses Verfahren darf bei Gegenst�nden einfacher Art gew�hlt werden; bei anderen Gegenst�nden darf es nur gew�hlt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gr�nden nicht ordnungsgem�� durchgef�hrt werden k�nnte. 3Schwerwiegende Gr�nde liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gr�nden des Seuchenschutzes, sonstigen au�ergew�hnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gr�nden eine ordnungsgem��e Durchf�hrung ansonsten unzumutbar w�re. 4Bei �ffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche �bertragung von Bild und Ton in einen �ffentlich zug�nglichen Raum erfolgen.
(2) 1Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen f�r eine ordnungsgem��e Durchf�hrung der Sitzung einschlie�lich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. 2In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 d�rfen Wahlen im Sinne von � 37 Absatz 7 nicht durchgef�hrt werden. 3Im �brigen bleiben die f�r den Gesch�ftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unber�hrt.
(3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Ma�gabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.
Vorschrift eingef�gt durch das Gesetz zur �nderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 07.05.2020 (GBl. S. 259), in Kraft getreten am 13.05.2020.
Rechtsprechung zu � 37a GemO
Entscheidung zu � 37a GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-W�rttemberg, 20.01.2021 - 3 S 512/20 Corona
Bevollm�chtigung des Vorsitzenden eines Zweckverbandes durch eine Gemeinde im ...
Querverweise
Auf � 37a GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- � 102b (Organe der selbstst�ndigen Kommunalanstalt)