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Bei der DFG können je nach Programm Personen oder Institutionen Anträge stellen.
Anträgen von Personen können grundsätzlich von allen Wissenschaftler*innen aller Nationalitäten gestellt werden, wenn das Forschungsprojekt an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in Deutschland durchgeführt werden soll. In einigen DFG-Programmen gibt es weitere besondere Voraussetzungen für eine Antragstellung, die in der Darstellung der einzelnen Programm zu finden sind.
In den Vordrucken der DFG wird die Antragsberechtigung bei Anträgen von Personen auf Projektförderung (s. Alle Förderprogramme auf einen Blic) generell wie folgt formuliert:
Antragsberechtigt ist grundsätzlich jede*r Wissenschaftler*in in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Forschungseinrichtung im Ausland, deren wissenschaftliche Ausbildung – in der Regel mit der Promotion – abgeschlossen ist.
In der Regel nicht antragsberechtigt sind Sie, wenn Sie in einer Einrichtung arbeiten, die nicht gemeinnützig ist, oder Ihnen die sofortige Veröffentlichung der Ergebnisse in allgemein zugänglicher Form nicht gestattet.
Bei Anträgen von Personen müssen daher sowohl persönliche als auch institutionelle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die antragstellende Person muss grundsätzlich
Von den ersten zwei Punkten ausgenommen sind das Walter Benjamin-Programm (bezogen auf die Stelle), Emmy Noether-Programm, Heisenberg-Programm sowie die Eigene Stelle, bei der explizit die Finanzierung der Stelle in Deutschland beantragt wird. Daher ist die Antragstellung hier auch aus dem Ausland möglich.
Fragen zu den einzelnen Punkten, beispielsweise zu befristeten Arbeitsverträgen, Tenure-Track-Stellen, Emeriti, Anerkennung von ausländischen Abschlüssen oder Doppelberufungen finden Sie in den FA.
Die (Trägereinrichtung der) Einrichtung, an der die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen, muss grundsätzlich
Wird eine Einrichtung erstmals bei der Durchführung eines DFG-Projekts benannt, müssen diese Voraussetzungen sowie die nachgelagerte Frage der finanziellen Abwicklung und die Umsetzung des DFG-Kodex zu den Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis geprüft werden. Hierfür füllen Sie bitte den DFG-Vordruck 4.0 aus und übersenden uns die notwendigen Nachweise.
Im Rahmen der Antragstellung von Personen ist zudem die sogenannte Kooperationspflicht zu beachten. Danach können unbefristet beschäftigte Wissenschaftler*innen an Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft sowie an einzelnen Leibniz-Instituten in der Regel nur Anträge gemeinsam mit Wissenschaftler*innen einer deutschen Hochschule (Universität oder Fachhochschule) stellen. Dies soll einerseits eine Doppelfinanzierung verhindern, andererseits aber auch der Versäulung des Wissenschaftssystems entgegenwirken. Details finden Sie im DFG-Vordruck 55.0.
Weitere Informationen finden Sie auch in den in den FA. Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ihre fachlichen Anprechpartner*innen der DFG Geschäftsstelle.
Bei Anträgen von Organisationen (s. Alle Förderprogramme auf einen Blic) beachten Sie bitte die programmspezifischen Anforderungen an die antragstellende Einrichtung.
Bei Antragsberechtigungsfragen zum Walter Benjamin-, Emmy Noether- oder Heisenberg-Programm wenden Sie sich bitte an [email protected].