Satzung der Deutschen Forschungsgemeinschaft

Die Mitgliederversammlung der DFG hat im Rahmen der Jahresversammlung 2021 eine Novellierung ihrer Satzung beschlossen. Die in Teilen sehr weitreichenden Änderungen wurden von einer dafür eingesetzten Satzungskommission erarbeitet und in den Gremien sowie mit den DFG-Mitgliedseinrichtungen umfassend diskutiert.

Zu den wesentlichen Änderungen zählt, dass dem Satzungstext zum ersten Mal eine Präambel vorangestellt wird, die übergeordnete Anknüpfungspunkte für den Handlungsrahmen der DFG formuliert. Neben der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit ist dort verankert, dass das Handeln der DFG an ethischen Grundprinzipien wie Verantwortung und Integrität, Nachhaltigkeit und Vielfältigkeit ausgerichtet werden soll.

Neben den inhaltlichen Anpassungen wurde der Text auch sprachlich aktualisiert. Dabei wurde insbesondere auf die Verwendung gendergerechter Sprache Wert gelegt, um alle Geschlechter angemessen zu adressieren.

Die Satzung wurde zuletzt im April 2023 geändert.

Die Satzung der Deutschen Forschungsgemeinschaft in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 4. April 2023, eingetragen im Vereinsregister unter Nr. VR 2030 beim Amtsgericht Bonn am 5. Mai 2023. 1


 

Präambel

(1) 1Die Freiheit der Wissenschaft und ein leistungsfähiges Wissenschaftssystem sind für eine offene Gesellschaft unverzichtbar. 2Die Förderung der Wissenschaft gehört in Deutschland zum kulturellen und politischen Selbstverständnis und trägt maßgeblich zu Wohlstand und nachhaltigem Fortschritt bei.

(2) 1Die Deutsche Forschungsgemeinschaft dient der Wissenschaft und fördert die Forschung in allen ihren Formen und Disziplinen. 2Sie wirkt strukturbildend und integrativ und nutzt ihr strategisches Gestaltungspotenzial im Bekenntnis zu Wissenschaftsfreiheit und ethischen Grundprinzipien sowie in der Verantwortung für die Weiterentwicklung des Wissenschaftssystems.

§ 1 Zweck des Vereins

(1) 1Die Deutsche Forschungsgemeinschaft fördert Forschung höchster Qualität. 2Der Schwerpunkt liegt dabei in der Förderung von aus der Wissenschaft selbst entwickelten Vorhaben im Bereich der erkenntnisgeleiteten Forschung. 3Sie finanziert Forschungsvorhaben, entwirft Wettbewerbsräume und führt Verfahren zur Begutachtung, Bewertung, Auswahl und Entscheidung von Forschungsanträgen durch. 4Die Deutsche Forschungsgemeinschaft gestaltet Rahmenbedingungen und Standards des wissenschaftlichen Arbeitens mit. 5Sie pflegt den Dialog mit Gesellschaft, Politik und Wirtschaft und unterstützt den Transfer von Erkenntnissen. 6Sie berät staatliche und im öffentlichen Interesse tätige Einrichtungen in wissenschaftlichen und wissenschaftspolitischen Fragen.

(2) 1Die Deutsche Forschungsgemeinschaft handelt in allen ihren Verfahren wissenschaftsgeleitet. 2Herausragende Wissenschaft erfordert ein breites Ideenspektrum und einen vielstimmigen Diskurs; daher gilt die besondere Aufmerksamkeit der Deutschen Forschungsgemeinschaft der Förderung internationaler Zusammenarbeit, von Forscherinnen und Forschern in frühen Karrierephasen, der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Vielfältigkeit in der Wissenschaft.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

(1) 1Der Verein führt den Namen „Deutsche Forschungsgemeinschaft“ und hat seinen Sitz in Bonn. 2Er wird in das Vereinsregister eingetragen. 3Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2) 1Die Deutsche Forschungsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) 1Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein darf Mittel an andere Körperschaften im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung der Wissenschaft und Forschung weitergeben; die Mittelweitergabe an im Inland ansässige Körperschaften des privaten Rechts setzt voraus, dass diese ihrerseits wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt sind.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden:

  1. Hochschulen, die Einrichtungen der Forschung von allgemeiner Bedeutung sind,
  2. andere Einrichtungen der Forschung von allgemeiner Bedeutung,
  3. die in der Union der Akademien der Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Akademien für ihre wissenschaftlichen Klassen,
  4. wissenschaftliche Verbände von allgemeiner Bedeutung, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.

(2) Beiträge sind von den Mitgliedern nicht zu entrichten.

(3) 1Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. 2Die Erklärung muss spätestens sechs Wochen vorher dem Vorstand zugehen.

§ 4 Organe

(1) Organe der Deutschen Forschungsgemeinschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Präsidentin oder der Präsident
  3. das Präsidium
  4. der Vorstand
  5. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
  6. der Senat
  7. der Hauptausschuss sowie – von ihm eingesetzt – der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten und der Ausschuss für Rechnungsprüfung
  8. die Fachkollegien

(2) 1Die Organe der Deutschen Forschungsgemeinschaft fassen ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. 2Bei Vorliegen sachlicher Gründe können Beschlussfassungen der Organe auch ohne Anwesenheit der Organmitglieder an einem Versammlungsort durchgeführt werden. 3Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 4Diese Regelungen gelten für alle Gremien der Deutschen Forschungsgemeinschaft. 5Näheres regelt eine vom Hauptausschuss zu beschließende Ordnung zur Beschlussfassung in den Organen und Gremien der Deutschen Forschungsgemeinschaft. 6Für Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung kann die Mitgliederversammlung abweichende Regelungen treffen; § 5 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze für die Arbeit der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

(2) 1Sie wählt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und einer von ihr zu beschließenden Verfahrensordnung die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Mitglieder des Senats. 2Sie bestätigt die vom Hauptausschuss berufene Generalsekretärin oder den vom Hauptausschuss berufenen Generalsekretär.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstands entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands.

(4) 1Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Deutsche Forschungsgemeinschaft. 2Aufnahmeanträge sind in der Mitgliederversammlung mit einem Entscheidungsvorschlag des Senats vorzulegen. 3Für die Aufnahme eines neuen Mitglieds bedarf es der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

(5) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. 2Ort und Zeit bestimmt das Präsidium. 3Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitgliederversammlung ein. 4Die Einladung soll spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugehen; die Einladung erfolgt in schriftlicher Form (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB). 5Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Präsidium, der Hauptausschuss oder ein Drittel der Mitglieder verlangen. 6Ist die Präsidentin oder der Präsident an der Einberufung gehindert oder kommt sie oder er dem Einberufungsverlangen nicht binnen drei Wochen nach dessen Übermittlung nach, kann die Einberufung auch durch zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erfolgen.

(6) 1Für jede Mitgliederversammlung ist eine schriftführende Person zu wählen, die die Verhandlungsniederschrift führt. 2Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der schriftführenden Person zu unterzeichnen.

§ 6 Präsidentin oder Präsident

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert die Deutsche Forschungsgemeinschaft nach innen und außen. 2Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt mit dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. 4Eine zweite Amtszeit ist möglich. 5Die Amtszeit der ausscheidenden Person endet mit dem Amtsantritt der als Nachfolge gewählten Person.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident entwickelt gemeinsam mit dem Präsidium die strategisch-konzeptionelle Ausrichtung der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstands, des Präsidiums, des Senats, des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

(4) 1Im Falle ihrer Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch ein von ihr oder ihm zu bestimmendes Mitglied des Präsidiums vertreten. 2Ist ihr oder ihm die Bestimmung nicht möglich, entscheidet das Präsidium, welches seiner Mitglieder die Präsidentin oder den Präsidenten vertritt.

(5) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird hauptamtlich bestellt. 2Das Dienstverhältnis wird durch den Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten geregelt.

§ 7 Präsidium

(1) 1Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. 2Die Anzahl der Präsidiumsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3Die Amtszeit der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. 4Sie beginnt mit dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. 5Eine zweite Amtszeit ist möglich. 6Außerdem gehört dem Präsidium die Präsidentin oder der Präsident des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft mit beratender Stimme an.

(2) 1Das Präsidium bereitet die Beschlüsse von Senat und Hauptausschuss vor, soweit es sich nicht um Förderentscheidungen handelt. 2Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Senats, des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. 3Sie haben darüber hinaus das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen aller übrigen Gremien teilzunehmen. 4Hiervon ausgenommen sind die Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten sowie des Ausschusses für Rechnungsprüfung. 5§§ 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 bleiben unberührt.

§ 8 Vorstand

(1) 1Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär. 2Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten und nach Beratung im Präsidium kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied des Präsidiums als weiteres hauptamtliches Mitglied in den Vorstand berufen. 3Dessen Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ende der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten. 4Das Anstellungsverhältnis wird durch den Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten geregelt.

(2) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Deutschen Forschungsgemeinschaft und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht nach dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. 2Er vertritt die Deutsche Forschungsgemeinschaft im rechtsgeschäftlichen Verkehr. 3Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses Vorstandsmitglied den Verein allein. 4Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 5Der Vorstand kann für bestimmte Arten von Geschäften besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen.

(3) 1Der Vorstand berichtet im Präsidium über seine Amtsführung. 2Er berichtet dem Senat, dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident legt die Richtlinien der Vorstandsarbeit fest und bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands vorbehaltlich der Rechte und Pflichten der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs nach Absatz 5 und § 9 Absatz 1. 2Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Zum Geschäftsbereich der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs gehört der Vollzug des Wirtschaftsplans im Rahmen der Beschlüsse des Hauptausschusses. 2Sie oder er kann den Vollzug des Wirtschaftsplans berührenden Entscheidungen eines aus drei Personen bestehenden Vorstands bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder wirtschaftlichen Vertretbarkeit mit aufschiebender Wirkung widersprechen. 3Kommt keine Einigung zustande, berichtet der Vorstand dem Präsidium. 4Das Präsidium kann in der Sache entscheiden oder die Angelegenheit dem Hauptausschuss zur abschließenden Entscheidung vorlegen. 5Betrifft die Angelegenheit die Wirtschaftsführung der Deutschen Forschungsgemeinschaft grundlegend, muss das Präsidium auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs die Angelegenheit dem Hauptausschuss vorlegen.

(6) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds endet dessen Organstellung.

(7) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann das Präsidium ein Ersatzmitglied bestimmen. 2Für das Amt der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs bedarf dies der Zustimmung des Hauptausschusses. 3Die Amtszeit des Ersatzmitglieds endet mit Amtsantritt einer in einem regulären Verfahren ernannten Person.

§ 9 Generalsekretärin oder Generalsekretär

(1) Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die Geschäftsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft hauptamtlich.

(2) 1Sie oder er wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Hauptausschuss für einen Zeitraum von bis zu acht Jahren berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. 2Wiederberufungen sind möglich. 3Die Amtszeit beginnt nicht vor der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(3) Eine vorzeitige Abberufung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs ist auf Vorschlag des Präsidiums, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder bedarf, durch den Hauptausschuss oder durch den Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten möglich.

(4) 1Eine vorzeitige Abberufung durch den Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigen Ausschussmitglieder. 2Der Abberufungsbeschluss wird den Mitgliedern des Hauptausschusses unverzüglich mitgeteilt. 3Er wird innerhalb von 14 Tagen nach dem Versand der Mitteilung wirksam, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Hauptausschusses, die Vertretungen des Bundes oder die Mehrheit der Vertretungen der Länder im Hauptausschuss vor diesem Zeitpunkt die Befassung des Hauptausschusses verlangen.

(5) Das Dienstverhältnis der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird vom Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten geregelt.

(6) 1Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil. 2Das Präsidium kann aus wichtigem Grund zu einzelnen Tagesordnungspunkten ihre oder seine Teilnahme ausschließen. 3Sie oder er ist berechtigt, auch an den Sitzungen aller anderen Gremien mit Ausnahme des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten und des Ausschusses für Rechnungsprüfung beratend teilzunehmen.

§ 10 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Organe und sonstigen Gremien der Deutschen Forschungsgemeinschaft, führt deren Beschlüsse aus und administriert die Förderverfahren.

(2) Die Geschäftsstelle berichtet dem Vorstand und dem Präsidium über die laufende Geschäftstätigkeit der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

(3) Die Arbeit der Geschäftsstelle wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die vom Vorstand beschlossen werden.

§ 11 Senat

(1) 1Der Senat ist das zentrale wissenschaftliche Gremium der Deutschen Forschungsgemeinschaft. 2Er berät und beschließt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätze über alle Angelegenheiten der Deutschen Forschungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht dem Hauptausschuss vorbehalten sind.

(2) 1Der Senat beschließt, welche Fachkollegien zu bilden sind und wie sie sich gliedern. 2Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wissenschaft in allen ihren Formen und Disziplinen durch die Fachkollegien erfasst und dass in den Fachkollegien den wissenschaftlichen Interessen der Fächer und fachübergreifenden Bezügen gebührend Rechnung getragen wird.

(3) Der Senat besteht aus 39 Mitgliedern.

(4) 136 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem rollierenden System gewählt. 2Wählbar sind an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. 3Die Mitgliederversammlung kann mit Blick auf bestimmte für die Deutsche Forschungsgemeinschaft relevante Expertisen auch andere Personen wählen. 4Die Wahl erfolgt bezogen auf die Person; die gewählten Mitglieder des Senats handeln nicht als Repräsentanten von Institutionen. 5Bei der Zusammensetzung der gewählten Mitglieder soll eine angemessene Vertretung des gesamten Spektrums wissenschaftlicher Disziplinen angestrebt werden. 6Der Senat kann ständig oder anlassbezogen Gäste zu seinen Sitzungen einladen.

(5) 1Von Amts wegen gehören dem Senat die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, der Union der Akademien der Wissenschaften und der Max-Planck-Gesellschaft an. 2Die Senatsmitglieder kraft Amtes können sich für Sitzungen durch andere, vorab zu benennende Bevollmächtige ihrer jeweiligen Einrichtung vertreten lassen.

(6) 1Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Senats beträgt drei Jahre. 2Sie beginnt mit dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. 3Eine zweite Amtszeit ist möglich. 4Scheidet ein gewähltes Mitglied des Senats während der Amtszeit aus, kann der Senat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds aus den vorangegangenen Vorschlagslisten ein Ersatzmitglied kooptieren. 5Für die Wahlen stellt das Präsidium in Ansehung von Vorschlägen aus dem Kreis der Mitglieder der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Beteiligung des Senats Vorschlagslisten auf, die in der Regel für jeden freien Sitz drei Namen enthalten sollen. 6Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Verfahrensordnung.

(7) 1Die Sitzungen des Senats werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Deutschen Forschungsgemeinschaft einberufen. 2Sie oder er muss den Senat einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Senats dies verlangt.

(8) Der Senat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Ausschüsse und Kommissionen bilden, deren Mitglieder dem Senat nicht anzugehören brauchen.

§ 12 Hauptausschuss

(1) 1Der Hauptausschuss ist zuständig für die finanzielle Förderung der Forschung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft. 2Er beschließt den Wirtschaftsplan. 3Er berät und beschließt zudem über die Entwicklung ihrer Förderpolitik, ihres Förderhandelns und ihrer Programmplanung auf der Grundlage von Beschlüssen des Senats. 4Der Hauptausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 5Seine Mitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) 1Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern des Senats, aus den Vertretungen des Bundes, die insgesamt 16 Stimmen führen, aus 16 Vertretungen der Länder mit je einer Stimme sowie der Vertretung des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft, die insgesamt zwei Stimmen führt. 2Zwei von der Mitgliederversammlung zu benennende Vertretungen der Mitgliedseinrichtungen sind ständige Gäste des Hauptausschusses zu Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3. 3Im Übrigen kann der Hauptausschuss ständig oder anlassbezogen Gäste zu seinen Sitzungen einladen.

(3) 1Die öffentlichen Zuwendungsgeber können sich für Sitzungen durch andere, vorab zu benennende Bevollmächtige ihrer jeweiligen Behörde vertreten lassen oder ihr Stimmrecht schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch auf ein anderes Mitglied des Hauptausschusses übertragen. 2Die Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist für jede Sitzung des Hauptausschusses gesondert zu erteilen.

(4) 1Der Hauptausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Unterausschüsse bilden, deren Mitglieder dem Hauptausschuss nicht anzugehören brauchen. 2Soweit solchen Unterausschüssen Befugnisse des Hauptausschusses nach Absatz 1 Satz 1 übertragen werden, haben sie sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mindestens die Zusammensetzung regelt und der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf. 3Absatz 3 gilt für die Unterausschüsse entsprechend.

§ 13 Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten

(1) 1Der Hauptausschuss richtet einen Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten ein, der aus einem gewählten Mitglied des Senats, einer Vertretung des Bundes, einer Vertretung eines Landes und einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied des Leitungsorgans einer Mitgliedseinrichtung besteht. 2Den Vorsitz führt das von der Mitgliederversammlung bestimmte Mitglied. 3An den Sitzungen des Ausschusses nehmen eine weitere Vertretung eines Landes sowie zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme teil. 4Der Ausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Teilnahme von Mitgliedern des Vorstands anordnen.

(2) 1Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten ist zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Dienstvertrags mit der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie dem weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglied im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2. 2Er regelt insbesondere deren Vergütung und ist für die Anzeige und Genehmigung von Nebentätigkeiten dieser Personen sowie für die Klärung der Rechte und Pflichten dieser Personen aus dem Dienstverhältnis zuständig. 3Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Hauptausschusses den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.

(3) 1Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidiums und des Hauptausschusses bedarf. 2Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Auf Verlangen der Vertretung des Bundes oder der Vertretung eines Landes ist der Hauptausschuss mit dem Gegenstand eines Beschlusses zu befassen. 4§ 9 Absatz 4 bleibt unberührt. 5§§ 4 Absatz 2 und 12 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 14 Ausschuss für Rechnungsprüfung

(1) Der Hauptausschuss richtet einen Ausschuss für Rechnungsprüfung ein; § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) 1Der Ausschuss für Rechnungsprüfung ist zuständig für die Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Wirtschaftsplanvollzugs und der Rechnungslegung. 2Er kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. 3Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 4Er bestellt die externen Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung, legt Maßstab und Umfang des Prüfungsauftrags fest, nimmt den Bericht der Wirtschaftsprüfer entgegen und leitet ihn der Mitgliederversammlung mit einer Empfehlung bezüglich der Entlastung des Vorstands zu.

(3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 15 Fachkollegien

(1) 1Die Fachkollegien bewerten Anträge auf finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben. 2Sie stellen dabei auch die Wahrung einheitlicher Maßstäbe bei der Begutachtung sicher. 3Zu Fragen der Weiterentwicklung und Ausgestaltung der Förderprogramme der Deutschen Forschungsgemeinschaft wird ihr Rat gehört.

(2) 1Die Mitglieder der Fachkollegien werden von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern nach Maßgabe einer vom Senat zu erlassenden Wahlordnung auf vier Jahre gewählt. 2Eine zweite Amtszeit ist möglich.

(3) Die Fachkollegien geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Senat zu genehmigen ist.

§ 16 Finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben

(1) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie wissenschaftliche Einrichtungen können im Rahmen der Förderverfahren Anträge auf finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben und der sie unterstützenden Strukturen stellen.

(2) 1Förderentscheidungen werden auf der Basis von wissenschaftlicher Begutachtung durch Personen oder Gremien und danach erfolgender Bewertung durch jeweils unterschiedliche Gremien getroffen. 2Über Ausnahmen entscheidet der Hauptausschuss; § 16 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Die Begutachtung von Forschungsvorhaben erfolgt schriftlich oder durch eine Begutachtungsgruppe. 2Im letzteren Fall kann die Begutachtungsgruppe auch die erforderliche Bewertung vornehmen, wenn mindestens ein Mitglied eines einschlägigen Fachkollegiums mitwirkt.

(4) Jede Entscheidung über einen Förderantrag erfolgt durch eine oder aufgrund einer Entscheidung des Hauptausschusses beziehungsweise seiner Unterausschüsse.

(5) Die Begutachtungs-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren werden von der Geschäftsstelle administriert.

§ 17 Aufwandsentschädigung, Haftungsbeschränkung

(1) 1Die Tätigkeit in den Organen der Deutschen Forschungsgemeinschaft ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ehrenamtlich. 2Für die Organtätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand werden vorbehaltlich einer gesonderten Satzungsbestimmung keine Vergütungen, auch keine pauschalen Sitzungsgelder, gezahlt. 3Die Organmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe eines Beschlusses des Hauptausschusses.

(2) 1Die Haftung der Mitglieder von Organen gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2Sind Organmitglieder gegenüber Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursacht haben, können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 18 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins; gemeinnützige Vermögensbindung

(1) 1Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. 2Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. 3Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht vertreten, so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) 1Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. 2Über die Auswahl unter mehreren Institutionen beschließt die Mitgliederversammlung. 3Der Beschluss bedarf der Zustimmung der öffentlichen Zuwendungsgeber.

(3) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, durch den Absatz 2 geändert oder aufgehoben wird, bedarf der Zustimmung der öffentlichen Zuwendungsgeber.

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1Beschlossen von der Mitgliederversammlung der Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft am 18. Mai 1951 in München und am 2. August 1951 in Köln, geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 22. Oktober 1954, 2. April 1955, 27. Oktober 1959, 10. Februar 1960, 17. Juli 1964, 1. Juli 1971, 27. Juni 1978, 15. Januar 1991, 6. Juli 1993, 3. Juli 2002, 2. Juli 2008, 2. Juli 2014, 3. Juli 2019, neu gefasst am 7. Juli 2021, zuletzt geändert am 4. April 2023 in Bonn. Erstmals eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn am 27. März 1952 unter Nr. VR 777, umgeschrieben am 14. Oktober 1963 auf Nr. VR 2030.

Kontakt

Kathrin Denter
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